Energie Gemeinschaft

Wir sind seit 2009 Ihr erfahrenes Profi-Team für Photovoltaikanlagen bei Energiegemeinschaften in Mehrparteienhäusern und Mehrfamilienhäusern

Wie kann photovoltaisch produzierter Strom gemeinschaftlich genutzt werden?

Soll selbst produzierter erneuerbarer Strom – wie beispielweise durch eine Photovoltaikanlage – gemeinschaftlich genutzt werden, stehen mehrere Modelle zur Auswahl. Abhängig von technischen Rahmenbedingungen und der räumlichen Distanzen zwischen Erzeugern und Verbrauchern, ist es wichtig zu Beginn des Projektes das passende Gemeinschafts-Modell zu wählen. Dementsprechend werden die mit Stand 2024 verfügbaren Modelle folgend erläutert.

  • Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nach ElWOG $16a (GEA)
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
    • Lokale EEG
    • Regionale EEG
  • Bürgerenergiegemeinschaften

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nach ElWOG $16a – kurz GEA

Seit 2017 bietet das Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz (ElWOG) die Möglichkeit Photovoltaikstrom, welcher auf Dächern oder anderen Flächen von Mehrparteienhäusern produziert wird, gemeinsam zu nutzen.

Voraussetzung dafür ist, dass der produzierte Strom nicht über Teile des öffentlichen Verteilernetzes fließt, sondern in der Netzinfrastruktur des Gebäudes bleibt, sowie ein Smartmeter. Die Eigentumsverhältnisse des physisch Stromverteilenden Punktes entscheiden somit über Eignung oder Nicht-eignung eines Objektes für eine GEA.  

Dies kann von einem Elektrofachunternehmen geprüft, oder auch beim Netzbetreiber erfragt werden. Da das öffentliche Stromverteilernetz nicht genutzt wird, fallen beim Bezug des im Gebäude verteilten Stromes auch keine Netzkosten an. Der Netzbetreiber übermittelt die Zählerdaten an den Betreiber, welcher die Abrechnung selbständig durchführen, oder einem Dienstleister übertragen kann.

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der stromproduzierenden Anlage um eine Gemeinschaftsanlage, ähnlich einer von mehreren Parteien geteilter zentralen Heizung oder Tiefgarage. Die Finanzierung kann gemeinschaftlich oder durch einen Investor erfolgen.

Beispiel: Die Einwohner eines Mehrparteienwohnhauses mit 20 Wohnungen auf 4 Etagen beschließen auf dem Dach des Wohnhauses eine 40kWp Photovoltaikanlage errichten zu lassen. Da das Gebäude an einen separaten Hausanschlusskasten an das öffentliche Verteilernetz angebunden ist und die Zuleitungen zu den einzelnen Verrechnungszählern im Hauseigentum verortet sind, ist die technische Voraussetzung für eine GEA gegeben. 

Bezüglich erforderlicher Zustimmungserklärungen der Eigentümer wird im Wohnungseigentümergesetz (WEG) nachgeschlagen. Die Anlage wird angemeldet und gebaut und jede Wohneinheit finanziert einen gleichen Anteil von 2kWp mit beispielweise 4.000€.

Photovoltaik in der Stadt

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes am 28.07.2021 zusammen mit dem ElWOG 2010 wurde die Möglichkeit geschaffen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu betreiben. Damit ist es möglich überschüssigen, erneuerbaren Strom (und Wärme) über die Grundstücksgrenzen hinweg zu anderen Verbrauchern zu transferieren. 

Wird der Stromempfänger von der gleichen Trafostation versorgt, reduziert sich das Netznutzungsentgelt um 57% und es handelt sich um eine sogenannte lokale EEG. Bei Versorgung des Empfängers durch das gleiche Umspannwerk, ist ein um 28% verringertes Netznutzungsentgelt zu entrichten und es handelt sich um eine sogenannte regionale EEG. Zum Betrieb der EEG ist eine eigene Rechtsform erforderlich. Üblicherweise wird ein Verein oder eine Genossenschaft gegründet, aber auch andere Rechtsformen sind möglich. Die Tarifgestaltung wird innerhalb dieser Rechtsform ausverhandelt, wobei der Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung von Gewinnen liegen darf. 

Auch eine Verschenkung des Stromes ist möglich. Erforderlich sind zumindest zwei Teilnehmer, wobei sowohl mehrere Verbraucher als auch mehrere Erzeuger Mitglied einer Energiegemeinschaft sein können. Der überschüssige Strom wird nach dem Gleichzeitigkeitsprinzip verteilt. Hat also ein oder mehrere Produzenten Überschüsse, so können diese zur gleichen Zeit an anderer Stelle verbraucht werden. Sind keine oder zu wenig Überschüsse vorhanden, um die Verbraucher zu bedienen, wird der restliche Erforderliche Strom wie gewohnt vom Energieversorger geliefert. Die Abrechnung innerhalb der Rechtsform übernommen werden oder über Dienstleister erfolgen.

Beispiel: Eine kleine Gemeinde mit drei Trafostationen beschließt eine regionale EEG zu initiieren und gründet dafür einen Verein. Nach einer Infoveranstaltung der Gemeinde treten 12 Einfamilienhausbewohner ohne eigene Stromerzeugung und drei Einfamilienhausbewohner mit eigener Photovoltaikanlage dem Verein bei. Zudem ist auch ein örtlicher Betrieb auf dieses Vorhaben aufmerksam geworden und tritt samt seiner 25kWp Photovoltaikanlage ebenfalls dem Verein, und somit der EEG bei. 

Innerhalb der Gemeinschaft wurde der reine Strom-Arbeitspreis mit 9cent pro kWh festgelegt, während eine vom Energieversorger bezogene Kilowattstunde einen Arbeitspreis von 15cent hat. Sobald nun einer oder mehrere der Produzenten mehr Strom erzeugen als sie verbrauchen, werden die Überschüsse zeitgleich auf die übrigen verbrauchenden Mitglieder aufgeteilt. Für diese Kilowattstunde Strom gehen nun 9cent/kWh an den Produzenten. Der Verbraucher spart also schlussendlich 6cent für den reinen Strom im Vergleich zum Bezug beim Energieversorger und bezahlt zudem 28% weniger Netznutzungsentgelt.

Photovoltaikanlage in der Stadt

Bürgerenergiegemeinschaften

Zusammen mit den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) wurden auch die Bürgerenergiegemeinschaften geschaffen. Diese entsprechen im Grunde den EEG, sind aber abgesehen vom österreichischen Netzbereich nicht räumlich beschränkt. 

Ein Produzent im Burgenland kann also beispielweise einen Verbraucher in Vorarlberg mit erneuerbarem Strom beliefern und umgekehrt. Durch die potenziell volle Verteilernetznutzung in dieser Konstellation, gibt es allerdings auch keine Vergünstigung beim Netznutzungsentgelt.

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